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1. Soweit sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG hinsichtlich der Bewertung der Einkommensverhältnisse ergibt, daß von dem in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Eheleute auszugehen ist, handelt es sich um einen Ausgangswert, der im Hinblick auf die übrigen Umstände des Einzelfalls für die abschließende Wertfestsetzung in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von 4.000 DM bis zwei Millionen DM zu erhöhen oder aber herabzusetzen ist. 2. Verbessern sich die Einkommensverhältnisse während des Verfahrens, so sind entsprechend § 15 Abs. 1 GKG die Nettoeinkünfte zugrundezulegen, die bei Beendigung der Instanz, also in den letzten drei Monaten vor dem Urteil, von den Eheleuten erzielt wurden. 3. Das Vorhandensein von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern wirkt sich streitwertmindernd aus, weil durch die Unterhaltsbelastung die wirtschaftliche Lage der Eltern auf längere Zeit erheblich beeinflußt wird. Der Ansatz eines Betrages von 300 DM je Kind ist angemessen. 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Scheidungsverfahren seinem Umfang und seiner Bedeutung nach unterdurchschnittlich ist, was einen Abschlag auf den Streitwert nach den Einkommensverhältnissen rechtfertigen würde, kann nur darauf abgestellt werden, ob das Verfahren vom Normaltyp einer Scheidungssache deutlich abweicht. 5. Eine einverständliche Scheidung, bei der ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, ist stets von geringem Umfang. Auch die streitige Scheidung ist wegen der Zerrüttungsvermutung des § 1566 BGB beziehungsweise wegen der unschwer festzustellenden Zerrüttung durchweg von geringem Umfang. Der allein für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Verfahrensaufwand unterscheidet sich nicht danach, ob eine einverständliche Scheidung vorliegt oder durch Zeitablauf die Zerrüttungsvermutung greift. 6. Hieraus folgt, daß die Scheidung, die sich in einem Termin erledigen läßt, in der Praxis den Normalfall darstellt, so daß für sie als Regelwert das dreimonatige

OLG Thüringen (WF 7/97) | Datum: 24.07.1997

FamRZ 1999, 602 [...]

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